Eine erbrechtliche Regelung macht immer dann Sinn, wenn Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchten.
Beispiel: Ein Ehepaar hat zwei Kinder und lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Wohnhaus gehört nur dem Mann allein. Eine Regelung haben sie nicht getroffen. Der Mann verstirbt. Nun wird die Ehefrau (gem. §§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 iVm. 1931 Abs. 3 BGB) Erbin zu ½. Die beiden Kinder erben je ¼. Es ist die sog. Erbengemeinschaft entstanden. Und genau hier fangen meist die Probleme an, vor allem, wenn man sich unter den Erben nicht einig wird. Dem gilt es vorzubeugen, denn ein Testament, oder auch eine andere erbrechtliche Regelung, erstellt man oftmals nicht nur für sich selber, sondern auch für den Frieden zwischen den Hinterbliebenen. Zudem sollten erbschaftssteuerliche Aspekte mitberücksichtigt werden, um seine Familie nicht vor finanzielle Schwierigkeiten zu stellen.
Da die erbrechtliche Gestaltung schnell sehr komplex werden kann, empfiehlt es sich immer fachkundigen Rat einzuholen und sich bei der Erstellung helfen zu lassen, damit am Ende wirklich Ihre gewünschte Erbfolge zum Tragen kommt.
Wir helfen Ihnen gern, sprechen Sie uns an!
Ihre Unternehmerwerte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH